Eichpflicht für Messgeräte

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Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG müssen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme
geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet (Betreiben oder Bereithalten) werden. Geschäftlicher
Verkehr im Sinne des MessEG ist u. a. die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern z. B. zwischen

Vermieter und Wohnungseigentümer / Mieter,

Kleingartenverein / Mitgliedern,

Campingplatz Verwaltung / Gästen.

Die Pflicht, Messgeräte eichen zu lassen, hat derjenige, der die betreffenden Messgeräte im geschäftlichen Verkehr
verwendet. Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Wenn Sie über einen Zähler
(Zwischenzähler) mit Ihrem Mieter oder Untermieter dessen Verbrauch an Energie oder Wasser abrechnen, sind
Sie verpflichtet, einen geeichten Zähler zu verwenden und diesen vor Ablauf seiner Eichfrist erneut zu eichen oder
durch einen anderen geeichten Zähler zu ersetzen. Eine erneute Konformitätsbewertung des Zählers durch den
Hersteller ist nicht möglich.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung nicht geichte Zähler im geschäftlichen Verkehr als Ordnungswidrigkeit
von der zuständigen Behörde verfolgt und mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

Die Eichfrist (EF) eines Messgerätes ist durch § 34 der Mess- und Eichordnung (MessEV4) bestimmt. Sie beginnt
mit dem Inverkehrbringen des konformitätsbewerteten Messgerätes bzw. mit dem Tag der Eichung und endet mit
dem Ende des Jahres, in dem die Eichfrist endet. Vor Ablauf der Eichfrist muss eine erneute Eichung erfolgen.
Wurde ein Kaltwasserzähler z. B. im Jahre 2015 geeicht bzw. die Metrologie-Kennzeichnung (Teil der MIDKennzeichnung)
angebracht, so endet seine 6-jährige Eichfrist am 31.12.2021.


Das heißt für die Kleingärtner das die Wasserzähler alle 6 Jahre ausgetauscht werden, momentan kosten die Zähler zirka 34,00€.

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